Informationspflicht über Verfall von Urlaub

Immer wieder Urlaub...

Nach 2019 hat es im Herbst 2022 wieder höchstrichterliche Entscheidungen zum Urlaubsverfall gegeben.

Arbeitgebende sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmenden konkret und rechtzeitig über den Umfang ihres Urlaubs und einen möglichen Verfall zum Jahresende zu unterrichten. Kommen Arbeitgebende ihrer konkret, individuellen Informationspflicht nicht nach, verfällt bzw. verjährt der Urlaub zum Jahresende nicht.

Die Unterrichtung an den Arbeitnehmenden muss enthalten:

  • Anzahlzahl der dem Arbeitnehmenden (noch) zustehenden Urlaubstage (also ggfs. auch etwaiger Resturlaubstage aus den Jahren zuvor, z.B. aus Langzeiterkrankung)
  • die Aufforderung, den Urlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er noch im laufenden Kalenderjahr genommen werden kann
  • und einen eindeutigen Hinweis darauf, dass der Urlaub - sofern keine gesetzlichen Übertragungstatbestände vorliegen - ersatzlos zum Jahresende verfallen wird.

Wenn Sie (Umsetzungs-)Fragen zum Thema Urlaub haben, kontaktieren Sie uns gerne.

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